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Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur
noch elektronische Kassensysteme eingesetzt
werden, die Einzelumsätze aufzeichnen.
Diese Aufzeichnungen müssen
dann mindestens zehn Jahre
aufbewahrt
werden. Damit läuft eine
Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen
in bargeldintensiven Branchen
möglicherweise größere Investitionen
vornehmen müssen.
Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer,
die digitale Kassen einsetzen,
angehalten, jeden Einzelumsatz durch
die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu
speichern und mindestens zehn Jahre
aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen
Unterlagen müssen innerhalb der
Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar,
unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
archiviert werden.
Bislang brauchten Unternehmer diese
Anforderungen nicht erfüllen, wenn
sie ein altes Kassensystem eingesetzt
haben, das den aktuellen Vorgaben nicht
entspricht und nachweislich auch nicht
entsprechend aufgerüstet werden kann.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese
Möglichkeit entfallen. Damit reicht
eine Aufbewahrung des sogenannten
Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen
Tagesbuchungen durch dessen
Ausdruck gelöscht werden.
Wichtig für alle Unternehmer, die
eine elektronische Registrierkasse verwenden,
ist die Unveränderbarkeit der
gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“).
Kassenhersteller dürfen
nicht ermöglichen, dass die Daten so
verändert oder gelöscht werden können,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit
dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte
Sicherheitslösung für messwertverarbeitende
Kassensysteme), durch
das alle Daten signiert werden. Damit
können nachträgliche Veränderungen
erkannt werden. Der Schlüssel wird
durch eine Chipkarte erzeugt.
Eine Registrierkassenpflicht soll es
aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer,
die keine manipulationssichere
Registrierkasse verwenden wollen, können
daher wie bisher eine offene Ladenkasse
führen. Sie setzt voraus, dass die
Kassenbestände täglich gezählt und die
Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen
Kassenbestand ermittelt werden,
sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen
aufgezeichnet werden. Ein täglich
zu führendes Zählprotokoll sowie ein
ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch
sind dafür erforderlich.
Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Wird ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt (z. B. durch Option steuerpflichtige Vermietung an Gewerbetreibende und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Das Erdgeschoss wird steuerpflichtig vermietet, das Obergeschoss steuerfrei. Die gesamte Umsatzsteuer wird aufgeteilt und nicht nur die beide Geschosse betreffende (z. B. Dach).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein für den Besucherdienst des Deutschen
Bundestags tätiger Dozent ist
mit seinen Führungen und Vorträgen
umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit
kann unter unmittelbarer Berufung auf
die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in
Anspruch genommen werden.
Nach deutschem Recht wären
diese Leistungen nicht steuerfrei. Die
entsprechende Befreiungsvorschrift ist
auf Schul- und Hochschulunterricht beschränkt.
Die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union
schließt auch andere Tätigkeiten ein,
wenn hier Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden, die nicht den Charakter
reiner Freizeitgestaltung haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.01.2017 | 10.02.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.01.2017 | 10.02.2017 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | Entfällt | 10.02.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.01.2017 | 13.02.2017 |
Scheck | 06.01.2017 | 07.02.2017 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.02.2017 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.02.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 20.02.2017 |
Scheck | Entfällt | 10.02.2017 | |
Sozialversicherung | 27.01.2017 | 24.02.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Das Landgericht Essen hatte darüber
zu befinden, ob eine defekte Telefonleitung
einen zur Mietminderung berechtigenden
Mangel der angemieteten Wohnung
darstellt, oder ob es sich lediglich
um eine unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung
handelt, die eine Minderung
ausschließt.
Nach der gesetzlichen Definition
liegt ein Mangel vor, wenn der vertrag-
lich vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt
ist. Was hierunter zu verstehen
ist, richtet sich nach den Vereinbarungen
der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung.
Nach Auffassung des
Gerichts umfasst der vertragsgemäße
Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten
Räumen auch die Möglichkeit
des Telefonierens über eine Festnetzleitung.
Denn zum Wohnbedarf zählt
grundsätzlich alles, was zur Benutzung
der gemieteten Räume als existenziellem
Lebensmittelpunkt des Mieters in
allen seinen Facetten und allen seinen
Bedürfnissen gehört. Dabei ist es unerheblich,
wie es zu der defekten Telefon-
leitung gekommen ist. Die Mietminderung
tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig
davon, ob der Vermieter den Mangel zu
vertreten hat. Der Höhe nach hat das
Gericht eine Minderung von 10 % für
gerechtfertigt gehalten.
Wird anlässlich der Wahl eines Verwalters
für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
der Zeitraum für die
Bestellung nicht festgelegt, ist der Beschluss
der Eigentümergemeinschaft
zu unbestimmt und damit anfechtbar.
Dies hat das Amtsgericht Lemgo entschieden.
Ein Wohnungseigentümer hatte den
Beschluss zur Wahl des Verwalters mit
der Begründung angefochten, dass die
Verwalterwahl wegen der nicht festgelegten
Dauer der Verwalterbestellung
fehlerhaft gewesen sei.
Das Gericht gab ihm Recht. Eine
Auslegung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
ist zwar grundsätzlich
möglich. Aufgrund des Interesses
des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung
eintretenden Rechtswirkungen
anhand der Beschlussformulierung
feststellen zu können, sind
Beschlüsse jedoch aus sich heraus,
also objektiv und normativ auszulegen.
Weitere Umstände eines protokollierten
Beschlusses dürfen daher nur herangezogen
werden, wenn sie nach
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls
für jedermann ohne weiteres
erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus
dem weiteren Versammlungsprotokoll
ergeben.
Aus dem Versammlungsprotokoll
ließen sich nach Meinung des Gerichts
keine Anhaltspunkte zur Dauer der Verwalterbestellung
entnehmen. Der Willeder
Gemeinschaft bei der Beschlussfassung
sei folglich unklar geblieben.
Der Beschluss ist somit nicht eindeutig
und damit anfechtbar.
Zu den nur abschreibungsfähigen
Herstellungskosten eines Gebäudes
gehören die Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
die innerhalb von
drei Jahren nach der Anschaffung
des Gebäudes durchgeführt werden,
wenn diese Aufwendungen
ohne die Umsatzsteuer 15 % der
Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen. Zu diesen sog. anschaffungsnahen
Herstellungskosten gehören
nicht die Aufwendungen für
bestimmte Erweiterungen des Gebäudes
und die Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise
anfallen.
Der Austausch von Heizkörpern
gehört nach einem Urteil des Finanzgerichts
Düsseldorf nicht zu den
jährlich üblicherweise anfallenden
Erhaltungsarbeiten. Sie sind bei der
Ermittlung der maßgeblichen 15 %‑
Grenze einzubeziehen. Das Finanzgericht
stellt ferner klar, dass auch
Aufwendungen für die Beseitigung
schon bei Erwerb vorhandener verdeckter
Mängel bei der Ermittlung
zu berücksichtigen sind. Das gleiche
gilt für nach dem Erwerb auftretende
altersübliche Defekte des
Gebäudes.
Einem ausschließlich mit der Lehre im
Fachbereich Chemie betrauten Hochschuldozenten
stand an der Universität
zur Erledigung seiner Arbeiten lediglich
der Laborraum zur Verfügung. Er war
mit einem Schreibtisch, einem nur beschränkt
nutzbaren Telefon und einem
PC ausgestattet. Der Raum war für die
Vorbereitung von Lehrveranstaltungen,
die Erstellung von Klausuren und sonstigen
Verwaltungsarbeiten nicht geeignet.
Diese Arbeiten verrichtete der
Dozent in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
Das Finanzamt versagte hierfür
den steuermindernden Werbungskostenabzug.
Es war der Auffassung,
dass das häusliche Arbeitszimmer nicht
notwendig sei. Der Laborraum reiche
zur Erledigung der Arbeiten aus.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
folgte der Auffassung des Finanzamts
nicht. Es entschied, dass ein Arbeitsplatz
zur Erledigung büromäßiger Arbeiten
in dem konkret erforderlichen
Umfang geeignet sein muss. Nur dann
besteht keine Notwendigkeit der Unterhaltung
eines weiteren häuslichen
Arbeitszimmers.
Muss demgegenüber
wegen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit
des Arbeitsplatzes
ein wesentlicher Teil der beruflichen
Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer
erledigt werden, kommt das Abzugsverbot
nicht zum Tragen. Der von der
Universität zur Verfügung gestellte Laborraum
war nicht geeignet, die erforderlichen
Büroarbeiten zu erledigen. Es
fehlten ausreichende Möglichkeiten zur
Aktenaufbewahrung, außerdem waren
in dem Raum weder ein Drucker noch
ein Scanner vorhanden.
Wird ein Grundstück des Privatvermögens
innerhalb von zehn Jahren nach
Anschaffung verkauft, liegt ein sog. privates
Veräußerungsgeschäft vor, das
zu steuerpflichtigen Einkünften führen
kann. Dies gilt nicht, wenn ein bebautes
Grundstück im Zeitraum zwischen
Anschaffung bzw. Fertigstellung des
Gebäudes und der Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und in
den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Eine solche Selbstnutzung wird
auch dann angenommen, wenn die
Wohnung einem Kind überlassen wird,
für das ein Kinderfreibetrag gewährt
wird. Sobald kein Kinderfreibetrag
mehr gewährt wird, liegt nach Auffassung
des Finanzgerichts Baden-Württemberg
keine Selbstnutzung mehr vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Für die Berechnung des Zehn-Jahres- Zeitraums ist in Fällen der Bebauung der Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens maßgebend.
Anschaffung Grund und Boden | 15.10.2006 |
Fertigstellung Gebäude | 18.12.2009 |
Verkauf bebautes Grundstück | 17.12.2016 |
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für Pflegeleistungen hängt nicht
davon ab, dass diese Leistungen von
besonders qualifizierten Pflegekräften
erbracht werden. Aufwendungen für
die Grundpflege sind voll, solche für
die hauswirtschaftliche Versorgung für
die Dauer des bescheinigten täglichen
Unterstützungsbedarfs, abziehbar. So
sieht es jedenfalls das Finanzgericht
Baden-Württemberg.
Eine nach Pflegestufe II Pflegebedürftige
hatte eine in Polen ansässige
Dienstleistungsfirma mit der Pflege
beauftragt. Im Rahmen dessen wurde
sie ganztägig durch polnische Betreuungskräfte
zu Hause versorgt. Das Finanzamt
berücksichtigte diese Kosten
lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen
mit dem Höchstbetrag von
4.000 €. Das Gericht dagegen bejahte
den höheren Abzug der Pflegeaufwendungen
nach Kürzung um das
erhaltene Pflegegeld. Als angemessenen
Anteil ermittelte das Gericht im
Urteilsfall eine Quote von 66,5 % der
Gesamtkosten. Darin enthalten waren
teilweise auch die Kosten für die hauswirtschaftliche
Versorgung.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht
München I zwischen dem Betreiber
eines lokalen Funknetzes mit
Internetzugang (WLAN) und der Sony
Music Entertainment Germany GmbH
ging es um die etwaige Haftung des
Betreibers für die von einem Dritten
vorgenommene Nutzung des Funknetzes,
um der Öffentlichkeit unerlaubt
einen von Sony Music hergestellten
Tonträger zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht bat im Rahmen des
Verfahrens mittels eines Vorabentscheidungsersuchens
den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) um Auslegung
der einschlägigen Vorschrift der
Richtlinie über den elektronischen
Rechtsverkehr.
Nach der Entscheidung des EuGH
ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit
kostenlos ein WiFi-Netz zur
Verfügung
stellt, für Urheberrechtsverletzungen
eines Nutzers nicht verantwortlich.
Jedoch darf ihm durch eine
Anordnung aufgegeben werden, sein
Netz durch ein Passwort zu sichern,
um diese Rechtsverletzungen zu beenden
oder ihnen vorzubeugen.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) stellt
das Setzen eines Hyperlinks auf eine
Website zu urheberrechtlich geschützten
Werken, die ohne Erlaubnis des
Urhebers auf einer anderen Website
veröffentlicht wurden, keine „öffentliche
Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne
Gewinnerzielungsabsicht und ohne
Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung
der Werke geschieht. Wer-
den diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht
bereitgestellt,
ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit
der Veröffentlichung auf der anderen
Website zu vermuten.
Der Gerichtshof betont in seiner
Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten
nach der einschlägigen Unionsrichtlinie
sicherzustellen haben, dass den Urhebern
das ausschließliche Recht zusteht,
die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke
zu erlauben oder zu verbieten. Eine öffentliche
Wiedergabe liegt vor, wenn
der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen
seines Verhaltens handelt, um seinen
Kunden Zugang zu einem geschützten
Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit
sich an eine unbestimmte Zahl potentieller
Leistungsempfänger richtet und
Erwerbszwecken dient.