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Unternehmen, die gesetzlich verpfl ichtet
sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen
(z. B. GmbH oder GmbH
& Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung
beachten. Der Abschluss
muss spätestens vor Ablauf des zwölften
Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt
werden.
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse
nicht rechtzeitig einreichen,
müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern
rechnen. Sie werden
sodann durch das Bundesamt für Justiz
von Amts wegen aufgefordert, ihrer
gesetzlichen Verpfl ichtung innerhalb
von sechs Wochen nachzukommen.
Mit der Anforderung ist gleichzeitig
eine Mahngebühr fällig, die auch nach
verspäteter Einreichung nicht erlassen
bzw. angerechnet wird.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
mindestens zwei der folgenden
Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme
bis 350.000 €, Umsatzerlöse
bis 700.000 € und durchschnittlich
zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht
das Gesetz Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen
keinen Anhang erstellen.
Hierfür müssen bestimmte Angaben
unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben
zu den Haftungsverhältnissen,
Angaben zu den Vorschüssen oder
Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans,
eines Beirats
oder Aufsichtsrats gewährt wurden,
erforderliche Angaben zu den eigenen
Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft)
. Darüber hinaus können
in besonderen Fällen zusätzliche
Anhangangaben nötig sein, wenn der
Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wiederspiegelt.
Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften
Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss
eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen
Vertreter dieser Gesellschaften
zwischen der Offenlegung durch
Veröffentlichung (Bekanntmachung
der Rechnungslegungsunterlagen) oder
durch Hinterlegung der Bilanz beim
Betreiber des Bundesanzeigers wählen.
Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung
die elektronische Einreichung der Unterlagen
vorgeschrieben.
Ein Unternehmer betrieb mehrere Erotikmärkte,
in denen er auch Kinos und
Videokabinen mit Geldeinwurfautomaten
betrieb. Er leerte die Automaten in
unregelmäßigen Abständen. Die Münzen
und Geldscheine lieferte er bei der
Bank ab, ohne sie selbst gezählt zu
haben. Das Finanzamt schätzte 10 %
der erklärten Umsätze aus dem Bereich
Video/Kino hinzu.
Grundsätzlich erfolgte die Hinzuschätzung
zu Recht, urteilte der Bundesfi
nanzhof. Nicht verplombte Geldspeicher
von Automaten, die als Kassen
anzusehen sind, müssen kassensturzfähig
sein. Wie bei Bareinnahmen einer
offenen Ladenkasse muss der Unternehmer
auch für Geldspeicher einen
Kassenbericht auf Grundlage des Auszählens
der Bareinnahmen – hier im
Zeitpunkt der Entleerung – erstellen. Ein
sachverständiger Dritter muss jederzeit
den durch Kassensturz festgestellten
Ist-Bestand anhand der Aufzeichnungen
überprüfen können. Daran fehlte es im
vorliegenden Fall, sodass die Buchführung
formell nicht ordnungsmäßig war
und eine Hinzuschätzung rechtfertigte.
Die Höhe der Hinzuschätzung muss
schlüssig, wirtschaftlich möglich und
vernünftig und insoweit überprüfbar
sein. Weil für den Bundesfi nanzhof nicht
erkennbar war, warum nicht ein geringerer
Prozentsatz der erklärten Umsätze
als Hinzuschätzung ausreichend
war, wird das Finanzgericht seine Begründung
des Schätzungsergebnisses
in einem zweiten Rechtsgang darlegen
müssen.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen
steuerlich nicht in vollem
Umfang in dem Veranlagungszeitraum
aus, in dem sie geleistet
wurden, können sie nicht aus Billigkeitsgründen
auf mehrere Jahre
verteilt werden. Das hat der Bundesfi
nanzhof entschieden.
Ein Ehepaar wurde zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Für
ihre zu Hause lebende schwerbehinderte
Tochter bauten die Eheleute
ihr Einfamilienhaus für insgesamt
165.981 € behindertengerecht um.
In ihrer Einkommensteuererklärung
machten sie davon 60.000 € als außergewöhnliche
Belastungen geltend.
Den Restbetrag beantragten
sie auf die beiden folgenden Jahre
zu verteilen. Das Finanzamt lehnte
eine Verteilung der Aufwendungen
auf mehrere Jahre jedoch ab.
Auch der Bundesfi nanzhof sah
keine Anknüpfungspunkte für eine
persönliche oder sachliche Unbilligkeit.
Eine lediglich für den Steuerpfl
ichtigen ungünstige Rechtsfolge,
die der Gesetzgeber bewusst in
Kauf genommen hat, rechtfertigt
eine Billigkeitsmaßnahme nicht. Das
trifft auf diesen Fall zu. Die Möglichkeit
einer Übertragung außergewöhnlicher
Belastungen in andere
Veranlagungszeiträume sieht
das Gesetz nicht vor.
Der Bundesfi nanzhof hat noch einmal
seine Rechtsprechung bei einem unrichtigen
Steuerausweis bestätigt. Im
entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer
Werklieferungen und wies
in den Rechnungen fälschlicherweise
Umsatzsteuer gesondert aus (unrichtiger
Steuerausweis). Schuldner der
Umsatzsteuer waren nämlich die Leistungsempfänger.
Durch den falschen Steuerausweis
schuldet der Unternehmer die ausgewiesene
Umsatzsteuer. Unerheblich ist,
ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene
Umsatzsteuer tatsächlich als
Vorsteuer abgezogen haben. Auch eine
Begleichung der Umsatzsteuer durch
die Leistungsempfänger als Schuldner
der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld
des Unternehmers nicht entfallen.
Dazu muss er seine Rechnungen
gegenüber den Leistungsempfängern
berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung
wirkt erst für den Besteuerungszeitraum
der Berichtigung, hat also keine
Rückwirkung auf den Besteueungszeitraum
der Rechnungserteilung. Hierdurch
kann es zu erheblichen Zinsbelastungen
des Unternehmers kommen.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.11.2017 | 11.12.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.11.2017 | 11.12.2017 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.12.2017 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.12.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.11.2017 | 14.12.2017 |
Scheck | 07.11.2017 | 08.12.2017 | |
Gewerbesteuer | 15.11.2017 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.11.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 20.11.2017 | Entfällt |
Scheck | 10.11.2017 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 28.11.2017 | 27.12.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Eine Mutter räumte ihrer Tochter einen
für fünf Jahre befristeten, unentgeltlichen
Nießbrauch an einem bebauten
Grundstück, das ihr allein gehörte, ein.
Das Grundstück hatte sie seit Jahren an
ihren Mann für dessen Betrieb vermietet.
Während des Nießbrauchs vermietete
die Tochter an ihren Vater, der es
unverändert für seinen Betrieb nutzte und
die Miete als Betriebsausgaben geltend
machte. Die Mieten standen in voller
Höhe der Tochter zu, die auch alle Kosten
trug.
Diese Gestaltung ist nicht missbräuchlich.
Sie diente dazu, das Studium der Tochter zu fi nanzieren. Den Eltern steht
es frei, den Unterhalt in bar zu zahlen
oder (auch befristet) eine Einkunftsquelle
selbst zu übertragen. Führen steuerliche
Gründe zu Letzterem, ist dies allein
nicht rechtlich unangemessen. Auch
Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse
untereinander steuerlich möglichst
günstig gestalten. Die Verlagerung von
Einkünften auf Familienangehörige mit
geringerem Steuersatz widerspricht nicht
den Wertungen des Gesetzgbers. Die
Mietzahlungen waren auch vor der Gestaltung
Betriebsausgaben. Mit der Gestaltung
wurden daher keine steuerlich
nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen
in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs
verlagert.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden
Württemberg)
Die häufi ge Formulierung in Mietverträgen,
„Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpfl ichtet den Mieter nur
zu einfachen Arbeiten, die ohne große
Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen
sind. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen
droht, steht dem Vermieter
auch kein Direktionsrecht hinsichtlich
der Gartenpflege zu.
In einem vom Amtsgericht Würzburg
entschiedenen Fall war zwischen den
Parteien im Mietvertrag vereinbart worden,
dass der Mieter die Gartenpflege
übernimmt, ohne dies näher auszuführen.
Nachdem die Mieter trotz Abmahnung
weder Bäume, Sträucher oder Hecken
zurückschnitten, beauftragte der
Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit
den Arbeiten. Die hierdurch entstandenen
Kosten verlangte er von den Mietern
zurück.
Zu Unrecht, nach Auffassung des
Gerichts. Die im Mietvertrag allgemein
gehaltene Aussage zur Gartenpflege
bedeute nur, dass es zu den Pflichten
des Mieters gehöre, im Sommer den
Rasen zu mähen, im Herbst das Laub zu
fegen und zwischendurch immer mal
wieder Unkraut zu beseitigen.
Gartenarbeiten, die über diese einfachen
Tätigkeiten hinausgingen, seien
Aufgaben des Vermieters. Die Kosten
dafür kann der Vermieter aber im Zuge
der Betriebskostenabrechnung auf den
Mieter umlegen. Zu beachten ist dabei,
dass es sich um fortlaufend wiederkehrende
Aufgaben handeln muss. Der
Turnus kann jedoch auch mehrjährig
sein.
In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuerund sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.
Gemeinnützige Vereine müssen eingesammelte
Spenden zeitnah für ihre
satzungsmäßigen Zwecke ausgeben.
Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt
erhaltene Gelder grundlos
angesammelt oder zum Aufbau sonstigen
Vermögens eingesetzt werden.
Zeitnah ist die Mittelverwendung z. B.
für bis Ende 2011 vereinnahmte Spenden
dann, wenn sie bis Ende 2012
ausgegeben werden (Mittelverwendungsfrist).
In einem vom Bundesfi nanzhof
entschiedenen Fall waren projektbezogene
Spenden auf ein eigens dafür
eingerichtetes Bankkonto eines Vereins
eingezahlt worden. Zum Ende
der Mittelverwendungsfrist waren dort
aber noch alle eingegangenen Spenden
vorhanden, weil die entsprechenden
projektbezogenen Ausgaben von einem
anderen Bankkonto bezahlt wurden.
Das Finanzamt meinte deswegen,
die Mittelverwendungsfrist sei nicht
eingehalten worden. Das Gericht gab
jedoch dem Verein Recht, weil ihm nicht
vorgeschrieben werden kann, von welchem
Bankkonto er seine satzungsmäßigen
Ausgaben zu bestreiten hat.
Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausgedehnt worden.
Die Aufbewahrung von Tagessummen-
Belegen mit Einzelaufzeichnung der
Erlöse und Summenbildung kann in
Fällen der Einnahmenüberschussrechnung
und Verwendung einer offenen
Ladenkasse den formellen Anforderungen,
die an solche Aufzeichnungen gestellt
werden, genügen. Zu diesem Ergebnis
kommt der Bundesfi nanzhof im
Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelte.
Der Gastwirt hatte seine Einnahmen
aus dem laufenden Gaststättenbetrieb
je Kassiervorgang auf einem Zettel notiert.
Durch Summenbildung ermittelte
er die Tageseinnahmen und schloss die
Summe mit seinem Namenszeichen ab.
Die Tageseinnahmen-Zettel waren mit
dem jeweiligen Tagesdatum versehen.
Nach einer Außenprüfung sah der Prüfer
die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß
an und schätzte Einnahmen
hinzu.
Aufgrund der hier im Zuge des
gebotenen Eilverfahrens zur Anwendung
gelangten Maßstäbe kommt das
Gericht zu dem Ergebnis, dass die
Aufzeichnungen des Gastwirts ausreichend
sind. Zu einer Einzelaufzeichnung
ist der Gastwirt bei summarischer Betrachtung
nicht verpfl ichtet gewesen.
In Fällen der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung ergibt
sich auch aus den umsatzsteuerlichen
Vorschriften keine Pfl icht zur Führung
eines Kassenbuchs.
Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifelsfällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
benachteiligen Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von
Luftfahrtunternehmen, wonach bei stornierten
Buchungen oder nicht angetretenen
Flügen eine Bearbeitungsgebühr
erhoben werden darf, die Kunden unangemessen
und sind deshalb unwirksam.
Dieser Auffassung steht nach einem
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union auch die den Luftfahrtunternehmen
eingeräumte Preisfreiheit nicht
entgegen.