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Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs,
dass ein Investitionsabzugsbetrag
aufgestockt werden kann,
sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst,
die dazu ergangene Anweisung
anzupassen. Die Aufstockung ist danach
innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums
bis zum gesetzlichen
Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung
ist in allen noch offenen Fällen
anzuwenden.
In der Anweisung wird zusätzlich
erläutert, wie zu verfahren ist, wenn
es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen
geht, die in vor
dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren
in Anspruch genommen
wurden. Es wird Stellung bezogen zu
den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen,
dem maßgebenden Investitionszeitraum,
zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen
und zur Rückgängigmachung
von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen.
Außerdem wird
darauf hingewiesen, dass im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung der begünstigten
Investition keine Erhöhung
von Investitionsabzugsbeträgen möglich
ist.
Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen
zum Aufteilungsverbot in
verschiedenen Bereichen, auch bei der
Arbeitszimmernutzung, hat der Große
Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr
den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt
klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung
als auch privat genutzten
Raum keine sinnvolle Nutzungsund
in Folge Kostenaufteilung möglich
ist. Seine Entscheidung begründet er
zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis
und zum anderen mit den
gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung
an den herkömmlichen Begriff
des „häuslichen Arbeitszimmers“.
Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu
ausschließlich zur Erzielung von
Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich
meint 90 % in Bezug auf die
Fläche als auch die Zeit.
Diese Rechtsprechung läuft dem
zunehmenden Trend zum häuslichen
Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt
Heimarbeitsplätze nicht, bei denen
z. B. Kunststoffteile zusammengebaut
oder Textilien zusammengenäht werden
und die deshalb keinen Bürocharakter
erfordern. Auch das Argument der
schwierigen Überprüfung des Umfangs
der Nutzung innerhalb der Wohnung
des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich
überzeugend. Verständlich ist nur
die ablehnende Einstellung zur sog.
Arbeitsecke am Küchentisch oder im
Schlafzimmer, weil hier die privaten
Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der
Unternehmer als Leistungsempfänger
im Besitz einer ausgestellten Rechnung
ist, in der alle erforderlichen Angaben
vollständig und richtig sind. Bei
unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben
kann der Vorsteuerabzug erst
zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen
werden, in dem die Rechnung gegenüber
dem Rechnungs- und Leistungsempfänger
berichtigt worden ist.
Höchstrichterlich noch nicht abschließend
geklärt ist die Frage, welche
Auswirkungen eine Rechnungsberichtigung
auf den Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers hat. Ein wenig
Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts
Münster: Im Einspruchsverfahren
erfolgte Berichtigungen formell
fehlerhafter Rechnungen berechtigen
rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen
im Klageverfahren dagegen
nicht mehr.
Die bisher ungeklärten Rechtsfragen
zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
wird der Bundesfinanzhof
hoffentlich bald klären.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung
setzt voraus, dass diese die
gesetzlich geforderten Angaben
enthält. So muss die ausgestellte
Rechnung u. a. die Menge und Art
der gelieferten Gegenstände und
das Lieferdatum enthalten.
Aufgrund der Leistungsbezeichnung
muss es möglich sein, die
gelieferten Gegenstände zu identifizieren.
Bei Kleidungsstücken reichen
allgemeine Angaben wie z. B. Jacke,
Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus.
Neben Herstellerangaben oder Angaben
einer Eigenmarke ist auch die
Benennung von Größe, Farbe, Material
oder Schnittform notwendig.
Die Angabe des Lieferdatums ist
auch dann erforderlich, wenn dieses
Datum mit dem Ausstellungsdatum
der Rechnung übereinstimmt.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen
ist es für den Vorsteuerabzug
entscheidend, in welchem Umfang
eine Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich vorliegt. Nur wenn eine
zumindest teilweise Zuordnung zum
Unternehmensvermögen erfolgt, ist
grundsätzlich der Vorsteuerabzug und
in späteren Jahren gegebenenfalls eine
Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere
dann bestimmte Zuordnungswahlrechte,
wenn er einheitliche Gegenstände
bezieht, die er teilweise unternehmerisch
und teilweise nichtunternehmerisch
zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen
nichtunternehmerischen Verwendung
um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit
im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche
Tätigkeit eines Vereins) besteht
grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im
Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung
im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen
Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise
nichtunternehmerischen Verwendung
hingegen um eine unternehmensfremde
Tätigkeit (z. B. Entnahme für den
privaten Bedarf des Unternehmers) hat
der Unternehmer in der Regel folgende
Zuordnungswahlrechte:
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich bedarf es weiterhin
mindestens einer 10%igen unternehmerischen
Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung
zum Unternehmensvermögen
mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres
erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig
von einer etwaigen verlängerten
Abgabefrist für die Steuererklärung.
Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel
eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen
ausgeschlossen.
Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls
in späteren Jahren eine Korrektur
ist nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum
2015 betreffen, muss
bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung
erfolgt sein. Teilen Sie
diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit
dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen
Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater
an.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.04.2016 | 10.05.2016 | |
Umsatzsteuer | 11.04.2016 | 10.05.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.04.2016 | 13.05.2016 |
Scheck | 08.04.2016 | 06.05.2016 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 17.05.2016 | |
Grundsteuer | Entfällt | 17.05.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 20.05.2016 |
Scheck | Entfällt | 13.05.2016 | |
Sozialversicherung | 27.04.2016 | 27.05.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte
Verhaltensweise regelmäßig wiederholt,
kann daraus eine betriebliche
Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer
einen Anspruch herleiten können.
Dabei ist maßgeblich, wie die
Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers
unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände verstehen durften.
Eine betriebliche Übung für bezahlte
Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer
ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit
verlassen durften, entsteht nicht,
wenn der Arbeitgeber bisher nicht die
genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen
Pausen kannte. Denn dann
fehlt es bereits an der regelmäßigen
Wiederholung einer gleichförmigen
Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmer dürfen auch
nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber
ohne jede Gegenleistung bezahlt
zu werden. Das gilt erst recht dann,
wenn die Arbeitnehmer selbst über
Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen
bestimmen können. Auch die offensichtliche
Ungleichbehandlung mit
den Nichtrauchern spricht gegen einen
Verpflichtungswillen des Arbeitgebers,
bezahlte Raucherpausen zu gewähren.
Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Die Absetzung für Abnutzung (AfA)
ist beim Kauf eines Grundstücks mit
Gebäude nur von den auf das Gebäude
entfallenden Anschaffungskosten
zulässig, weil ein Grundstück ein nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der
Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten
mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück
und Gebäude. Während das Finanzamt
einen möglichst hohen Grundstücksanteil
ansetzen möchte, ist die Auffassung
des Steuerpflichtigen umgekehrt.
Ist diese Aufteilung aber im notariellen
Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für
die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend,
wenn sie weder zum Schein
vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch
darstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten
Tochter eine Wohnung in ihrem
ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung
als Wohnung überlassen. Ein
schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen
den Parteien nicht geschlossen.
In ihrer Einkommensteuererklärung
beantragten die Eltern, Verluste aus
dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung
ab, da Mietzahlungen nicht
geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung
mit einem der Tochter zustehenden
Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen,
da die Miete nicht in das
Vermögen der Eltern gelangte.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf
lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses
ab. Nach Auffassung des
Gerichts setzt die Anerkennung von
Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen
voraus, dass sie klar vereinbart,
ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt
sind und inhaltlich dem zwischen
fremden Dritten Vereinbarten entsprechen.
Im Urteilsfall sind Mietzahlungen
von der Tochter nicht aus einem ihr von
den Eltern gewährten Barunterhalt
geleistet worden. Eine Verrechnung
zwischen gegenseitigen und fälligen
Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss
aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
nachweisbar durchgeführt
werden. Dies gilt umso mehr, als
die Höhe des Unterhaltsanspruchs der
Tochter nicht im Einzelnen festgelegt
wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen
über weitere Barunterhaltsleistungen
und keine Nachweise über solche
Zahlungen.
Ist die Kassenführung eines Restaurants
mit so schwerwiegenden Mängeln
behaftet, dass sie nicht der Gewinnermittlung
zugrunde gelegt werden
kann, ist das Finanzamt zur Schätzung
der Umsätze und Gewinne befugt. Das
ist z. B. der Fall, wenn weder die Tageseinnahmen
täglich aufgezeichnet noch
alle erforderlichen Unterlagen (wie die
Programmierunterlagen für die Kasse)
aufbewahrt werden.
Die sog. „30/70 Methode“ stellt
eine geeignete Schätzungsmethode
dar. Bei dieser Methode werden die
Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze
(30 %) geschätzt. Die
Methode beruht auf dem Gedanken,
dass in einem Speiserestaurant das
Verhältnis zwischen den verzehrten
Speisen und Getränken nur geringen
Schwankungen unterliegt. Auch bei
dieser Schätzungsmethode dürfen die
Höchstsätze der Richtsatzsammlung
jedoch nur überschritten werden, wenn
weitere Anhaltspunkte für höhere Umsätze
vorliegen.
Die vorgenannte Schätzungsmethode
ist allerdings nicht geeignet, Außerhausverkäufe von Speisen zu schätzen.
Zwischen Getränkeumsätzen und
Speiseumsätzen, die außer Haus geliefert
werden, besteht keine Verknüpfung.
Für die Außerhausumsätze ist
regelmäßig das Verhältnis der Verkäufe
im Haus zu denen außer Haus, wie es
sich aus den Unterlagen des Gastwirts
ergibt, zugrunde zu legen. Von diesem
Kalkulationsergebnis sind einzelfallabhängige
Abschläge vorzunehmen,
wenn die Verkäufe im Haus nach der
30/70 Methode geschätzt wurden.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster
Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen
können als deren Erben von Facebook
die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto
herausverlangen. Das hat das
Landgericht Berlin entschieden. In dem
der Entscheidung zugrunde liegenden
Fall war eine 15-Jährige durch eine in
einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich
verletzt worden. Die Eltern erhofften,
über den Facebook-Account ihrer
Tochter und die dort ausgetauschten
Nachrichten und Posts mehr über den
Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären,
ob es sich um einen Selbstmord
gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte
die Herausgabe der Zugangsdaten
zu dem in einen Gedenkzustand
versetzten Account.
Das Gericht gab der Klage der Eltern
statt. Nach Auffassung des Gerichts
ist der Vertrag zur Nutzung der
Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen
hatte, wie jeder andere
schuldrechtliche Vertrag auf die Erben
übergegangen. Eine unterschiedliche
Behandlung des digitalen und des analogen
Vermögens sei nicht gerechtfertigt.
Schutzwürdige Interessen von
Facebook
seien nicht gegeben. Ebenso
wenig stehe weder das postmortale
Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen
noch das Datenschutzrecht dem Anspruch
auf Zugangsgewährung entgegen.