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Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten
für Räume zur Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit hält einem Fremdvergleich
nicht stand, wenn statt monatlicher
Mietzahlungen eine Gegenleistung
in Form von Überlassung eines
Pkw vereinbart wird.
Die Anerkennung von Mietverträgen
zwischen nahen Angehörigen setzt
voraus, dass die tatsächliche Durchführung
dem entspricht, was auch mit
Fremden vereinbart würde. Mietentgelte
in Form von Sachleistungen sind
grundsätzlich möglich. Bei einer vom
Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fall-
gestaltung spielte es jedoch eine entscheidende
Rolle, dass die als Mietentgelt
vereinbarte Überlassung eines
Pkw nur grob umrissen wurde. In der
Vereinbarung hieß es lediglich, dass der
„jeweilige Geschäftswagen“ zur Nutzung
überlassen werde. Eine solche
Vereinbarung hätte mit einem fremden
Dritten nicht getroffen werden können.
Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA
Verordnung soll einen europäischen
Binnenmarkt für Massenzahlungen
schaffen. In der Verordnung wurde
der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt,
ab dem sämtliche Überweisungen
und Lastschriftverfahren in
Euro nur noch in einem Format erfolgen
sollten, nämlich als SEPA-Überweisungen
und SEPA-Lastschriften.
Ziel der Umstellung ist eine Vereinfachung
des grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehrs.
Mit SEPA ändern sich die Bankverbindungsdaten:
Die bisherigen Kontonummern
und Bankleitzahlen werden
abgeschafft und durch neue internationale
Kontonummern ersetzt, die sogenannten
IBAN (International Bank
Account Numbers). Diese bestehen
aus 22 Stellen. Für deutsche Bankkunden
beginnt die IBAN mit DE, es
folgen zwei neue Ziffern – dann die
altbekannte Bankleitzahl und Kontonummer.
Bei inländischen Überweisungen
reicht nach der Umstellung
die Angabe der internationalen Kontonummer,
kurz IBAN. Für SEPA-Überweisungen
ins europäische
Ausland
ist vorerst neben der IBAN auch die
internationale Bankleitzahl BIC erforderlich.
Die Migration bei Überweisungen
und Lastschriften ist aktuell noch nicht
weit genug fortgeschritten, um einen
reibungslosen Übergang zu SEPA zu
gewährleisten. Deshalb hat die EUKommission
einen zusätzlichen Übergangszeitraum
von sechs Monaten
für Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen,
die noch nicht migriert sind.
Dies bedeutet, dass die Frist für
die Umstellung der 1. Februar 2014
bleibt, Zahlungen aber noch bis zum
1. August 2014 in einem anderen
als dem SEPA-Format akzeptiert werden
können. Mit der Verlängerung
der Übergangsfrist soll verhindert
werden, dass die Nicht-SEPA-Zahlungen
ab Februar blockiert werden.
SEPA ist der aus 33 Staaten bestehende
Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum.
Dazu gehören die 28
EU-Staaten, Island, Liechtenstein,
Norwegen, die Schweiz und Monaco.
Geschenke aus betrieblichem Anlass,
die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden
gewährt, können bei diesen
zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen
führen. Gleiches gilt für andere
Leistungen, die ein Unternehmen seinen
Geschäftspartnern oder seinen
Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich
Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen
Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer
z. B. auf eine Reise ein, ist
der Wert der Reise als Betriebseinnahme
(Geschäftsfreund) oder zusätzlicher
Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der
Zuwendende kann die Einkommensteuer
für die Geschäftsfreunde oder
für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz
von 30 % abgeltend erheben.
Das Wahlrecht zur Anwendung
der Pauschalierung kann nur einheitlich
für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs
gewährten Zuwendungen ausgeübt
werden. Es ist allerdings zulässig, für
Zuwendungen an Dritte und an eigene
Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.
Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig
über Fälle zu entscheiden, die unter
die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte
Zuwendungen an Geschäftsfreunde
oder Arbeitnehmer fallen. Die
bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift
voraussetzt, ob Zuwendungen
oder Geschenke dem Empfänger im
Rahmen einer der Einkommensteuer
unterliegenden Einkunftsart zufließen,
hat das Gericht nunmehr grundsätzlich
bejaht.
Es widersprach damit auch der Auffassung
der Finanzverwaltung. Die
Norm begründe keine weitere eigenständige
Einkunftsart, sondern stelle
lediglich eine besondere pauschalierende
Erhebungsform der Einkommensteuer
zur Wahl.
Die Entscheidungen lassen sich somit
wie folgt zuammenfassen:
Die Pauschalierungsvorschriften
Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
Für Eingangsleistungen zur Herstellung
eines Gebäudes, mit dem sowohl
steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze
erzielt werden, ist
die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
besteht nämlich nur für die steuerpflichtigen
Ausgangsumsätze. Seit dem
01.01.2004 gilt bei einer Vorsteueraufteilung
der Vorrang des Flächenschlüssels
vor dem Umsatzschlüssel, welcher
in vielen Fällen günstiger für den Steuer-
zahler war. Der Vorrang des Flächenschlüssels
gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge,
die der Vorsteuerberichtigung
unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2014 | 10.04.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.03.2014 | 10.04.2014 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2014 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.03.2014 | 15.04.2014 |
Scheck | 07.03.2014 | 07.04.2014 | |
Sozialversicherung | 27.03.2013 | 28.04.2013 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche
oder verbilligte Überlassung
eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs
an den Arbeitnehmer zu seiner privaten
Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er
muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen
werden. Voraussetzung für
die Versteuerung ist allein die Möglichkeit
der Privatnutzung. Auf die tatsächliche
Nutzung kommt es nicht an. Die
Berechnung des geldwerten Vorteils
erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung
oder der Fahrtenbuchmethode.
Demgegenüber hat die unbefugte
Privatnutzung eines betrieblichen PKWs
keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den
sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen
des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht
zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der
nicht zugelassenen Privatnutzung kann
vom Finanzamt auch nicht dadurch
herbeigeführt werden, dass behauptet
wird, die bestrittene private Nutzung
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
Eine Unterstellung kann die
fehlende Feststellung nicht ersetzen.
Selbst die arbeitgeberseitig fehlende
Überwachung, dass das Privatfahrverbot
eingehalten wird, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit
der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen
Nutzungsverbots kann nicht ohne
weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige
Duldung eines vertragswidrigen
Verhaltens in Frage gestellt
werden. Das gilt auch, wenn es sich
um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH handelt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anders als die ab dem 01.01.2014 geltende
Neufassung hatte das Gesetz
vorher keine zeitliche Obergrenze für
die Annahme einer vorübergehenden
Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb
musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt
mit der Frage beschäftigen, ob
eine Auswärtstätigkeit vorlag und in
welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen
werden konnten.
Das Gericht entschied, dass nach
den Gesamtumständen des Einzelfalls
zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer
lediglich – unter Beibehaltung seiner
bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte
– vorübergehend in einer anderen
betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers
tätig wird oder dauerhaft an
den neuen Beschäftigungsort entsandt
wurde und dort eine (neue) regelmäßige
Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür
ist insbesondere anhand der der
Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden
Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer
voraussichtlich an seine regelmäßige
Arbeitsstätte zurückkehren
und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen
wird.
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber
wiederholt für ein Jahr befristet
an einem anderen Betriebsteil des
Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort
eingesetzt wird, begründet
dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Seit dem 01.01.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende „dauerhafte Zuordnung“ des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u. a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren.
Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, deren Anspruch
darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf
zwölf Monate verlängert worden. Das
Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum
31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig
guter Konjunktur traf es damit
eine vorbeugende Maßnahme, die den
Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund
schlechter Konjunktur weiterhin
Planungssicherheit geben und Entlassungen
vermeiden soll. Ohne diese Regelung
bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld
nur für längstens sechs
Monate.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten
von ihrem Arbeitgeber Entgelt
nur für die tatsächlich von ihnen geleistete
Arbeitszeit. Das ausgefallene
Netto-Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur
für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld
teilweise ersetzt. Dabei
beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der
Netto-Entgeltdifferenz bei Kinderlosen
und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens
einem Kind.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011
entschieden, dass die Aufwendungen
für die berufliche Erstausbildung und für
ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung
bzw. das Studium der späteren
Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen
von den Betroffenen (also z. B.
nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung
der Beitreibungsrichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend
ab 2004 dahingehend geändert,
dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium,
das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,
keine Werbungskosten sind, wenn
diese Berufsausbildung oder dieses
Erststudium nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen
sind auch keine Betriebsausgaben,
sondern nur bis zu einem
Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs
hält die bereits ab 2004
anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen
für verfassungsgemäß. Sie
verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot
noch gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Grundgesetzes. Der
Gesetzgeber hat hier nur das langjährige
und auch bis 2011 vom BFH anerkannte
grundsätzliche Abzugsverbot für
Kosten der beruflichen Erstausbildung
nochmals bestätigt.
Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird.
Hat ein Begünstigter den Erblasser bis
zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen
ein sehr geringes Entgelt gepflegt,
bleibt ein Betrag von bis zu 20.000 €
steuerfrei. Voraussetzung für den Anspruch
auf den Pflegefreibetrag sind
regelmäßig und über eine längere
Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie
müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher
Hilfe hinausgehen
und einen Geldwert besitzen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser
pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften
war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen
jeder Art für das körperliche, geistige
oder seelische Wohlbefinden einer
wegen Krankheit, Behinderung, des
Alters oder eines sonstigen Grundes
hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen
Leistungen gehören
beispielsweise auch Botengänge, die
Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen
bei Behörden u. a.
Um den Pflegefreibetrag geltend
machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit
des Erblassers sowie Art, Dauer,
Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen
schlüssig darzulegen und
glaubhaft zu machen. An die Darlegung
sind keine gesteigerten Anforderungen
zu stellen.
Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen
kann in Anlehnung an die Vergütung
der örtlichen gemeinnützigen
Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet
werden. Erhält der Begünstigte
als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder
im Zuge einer Auflagenerfüllung ein
Grundstück, ist der errechnete Wert für
die erbrachten Pflegeleistungen nicht
analog dem verminderten Wertansatz
von Grundstücken zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)